Satzung des Vereins „Rainbow over Ghana e.V.“
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Rainbow over Ghana“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist München.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
- 2 Vereinszweck
Der Verein hat den Zweck der Förderung der Erziehung, der Berufs- und Volksbildung, der Volksgesundheit, sowie die Förderung mildtätiger Zwecke und der Studentenhilfe in Ghana.
Der Satzungszweck kann insbesondere verwirklicht werden durch
(1) die Förderung von Bildungsprojekten und Projekten zur Verbesserung der Gesundheitslage, wie
(1.1) Bau und Erhalt von Schulinfrastruktur wie Gebäude und die Bereitstellung von Lehrmitteln, sowie andere Maßnahmen, die geeignet sind die Bildungssituation der jeweiligen Projektzielgruppe zu verbessern,
(1.2) niedrigschwellige Bildungsangebote für Straßenkinder,
(1.3) Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen
(1.4) interkulturelle Lehrerfortbildung im Bereich der Schulmethodik und Didaktik auf Grundlage moderner Lernpsychologie,
(1.5) Organisation und Durchführung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen,
(1.6) Weiterbildungsmaßnahmen in den Bereichen Umwelt- und Ressourcenschutz, sowie Gesundheitsvorsorge,
(1.7) und andere Maßnahmen, die geeignet sind die Gesundheitslage der jeweiligen Projektzielgruppe zu verbessern.
(2) Die Umsetzung mildtätiger Zwecke i.S. des § 53 AO erfolgt insbesondere durch
(2.1) Ausrichtung aller Projektaktivitäten auf die Förderung armer Bevölkerungsschichten, wie Bewohner von Armenvierteln, Straßenkinder, oder Menschen aus armen ländlichen Regionen,
(2.2) Bereitstellung von laufenden Schulgebühren,
(2.3) Bereitstellung von Schuluniformen und Lehrmitteln,
(2.4) Übernahme von Patenschaften,
(2.5) medizinische Notfallversorgung,
(2.6) Gewährung von Zuschüssen zur Sicherstellung des Zugangs zu Gesundheitsdienstleistungen.
(3) Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur wie
(3.1) sanitäre Einrichtungen zur Gewährung einer ökologisch verträglichen Abwasserentsorgung,
(3.2) umweltverträgliche Abfalltrennung und –entsorgung,
(3.3) Solarprojekt zur Energieversorgung.
(4) Aufbau und Pflege von Partnerschaften zwischen deutschen und ghanaischen Einrichtungen, wie
(4.1) Deutsch-Ghanaische Schulkooperationen,
(4.2) Zusammenarbeit mit den Bildungs-, Kultur- und Sportministerien.
- 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Aufwendungen an
Mitglieder in Ausübung satzungsgemäßer Aufgaben ist zulässig.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Rainbow over Ghana e.V. kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von §
57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
- 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, rechtsfähige oder nicht
rechtsfähige Vereine, Verbände, Unternehmen oder Vereinigungen werden, die den Zweck des
Vereins unterstützen.
(2) Neue Mitglieder beantragen ihren Beitritt schriftlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
neuer Mitglieder nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mit der Aufnahme
erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
(3) Es wird zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft unterschieden. Aktive Mitglieder zeichnen
sich durch regelmäßige Mitarbeit und/oder die Leitung von Projekten aus (siehe § 7 (3.4)). Die
Unterscheidung obliegt dem Vereinsvorstand.
(4) Bei passiver Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag in Höhe von € 10 erhoben. Aktive Mitglieder
sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit. Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Die Mitgliedschaft endet
(5.1) mit einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten
ist. Zudem endet die Mitgliedschaft,
(5.2) mit dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung oder
(5.3) mit dem Ableben des Mitglieds.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen
verstößt oder länger als zwei Jahre trotz Mahnung seinen pflichtgemäßen Beitrag nicht entrichtet
hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel
gegeben.
- 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
(1) die Mitgliederversammlung und
(2) der Vorstand.
- 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zu ihr wird vom
Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich (oder durch Email) unter Bekanntgabe der
Tagesordnung eingeladen. Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, auf Antrag von einem Viertel der
Mitglieder oder wenn es vom Vorstand verlangt wird.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu
Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur
Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3.1) Beratung und Beschlussfassung über die Vereinsarbeit,
(3.2) Wahl des Vorstandes,
(3.3) Entlastung des Vorstandes,
(3.4) Wahl von Kassenprüfern
(3.5) Bestätigung von Projektleitern,
(3.6) Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
(3.7) Änderung der Satzung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter).
(5) Bei Wahlentscheidungen wird die Art der Abstimmung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die
Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies
beantragt.
(6) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
(7) Für Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der
Einladung angekündigt und zugesandt werden. Betreffen die Satzungsänderungen den
Vereinszweck (§ 2 der Satzung), ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitgliedern
erforderlich.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und durch den Protokollführer und
einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
- 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(1.1) der/dem Vorsitzenden,
(1.2) der/dem Kassierer/in,
(1.3) der/dem Schriftführer/in.
(2) Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3.1) Führung der Vereinsgeschäfte,
(3.2) Entscheidung über die Aufnahme und Beendigung von Projekten,
(3.3) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(3.4) Ernennung von Projektleitern, die bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt
werden müssen,
(3.5) Entscheidungen über Finanz- und Personalfragen,
(3.5.1) Aufstellung eines Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
(3.5.2) Aufstellung eines Rechenschaftsberichts,
(3.5.3) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
(3.6) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Rücktritt, Abwahl, Ablauf der Amtszeit oder
Austritt. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, so kann eine Mitgliederversammlung
binnen zwei Monaten eine Nachwahl (Amtszeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode)
durchführen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
- 8 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen zum Zwecke von Bildungsprojekten in Ghana oder der Unterstützung hilfsbedürftiger ghanaischer Personen oder der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Ghana dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden haben.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, haben die letzten Vorstandsmitglieder
den Verein zu liquidieren.
- 9 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 05.07.2008 in München beschlossen. Sie trat in Kraft, als der Verein am 17.072008 in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen wurde. Die Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 19.04.2014 geändert.