Satzung des Vereins „Rainbow over Ghana e.V.“

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Rainbow over Ghana“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember.

 

  • 2 Vereinszweck

Der Verein hat den Zweck der Förderung der Erziehung, der Berufs- und Volksbildung, der Volksgesundheit, sowie die Förderung mildtätiger Zwecke und der Studierendenhilfe in Ghana.

Der Satzungszweck kann insbesondere verwirklicht werden durch

(1) die Förderung von Bildungsprojekten und Projekten zur Verbesserung der Gesundheitslage, wie

(1.1) Bau und Erhalt von Schulinfrastruktur wie Gebäude und die Bereitstellung von Lehrmitteln, sowie andere Maßnahmen, die geeignet sind die Bildungssituation der jeweiligen Projektzielgruppe zu verbessern,

(1.2) niedrigschwellige Bildungsangebote für Straßenkinder,

(1.3) Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen

(1.4) interkulturelle Lehrerfortbildung im Bereich der Schulmethodik und Didaktik auf Grundlage moderner Lernpsychologie,

(1.5) Organisation und Durchführung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen,

(1.6) Weiterbildungsmaßnahmen in den Bereichen Umwelt- und Ressourcenschutz, sowie Gesundheitsvorsorge,

(1.7) und andere Maßnahmen, die geeignet sind die Gesundheitslage der jeweiligen Projektzielgruppe zu verbessern.

(2) Die Umsetzung mildtätiger Zwecke i.S. des § 53 AO erfolgt insbesondere durch

(2.1) Ausrichtung aller Projektaktivitäten auf die Förderung armer Bevölkerungsschichten, wie Bewohner:innen von Armenvierteln, Straßenkinder, oder Menschen aus armen ländlichen Regionen,

(2.2) Bereitstellung von laufenden Schulgebühren,

(2.3) Bereitstellung von Schuluniformen und Lehrmitteln,

(2.4) Übernahme von Patenschaften,

(2.5) medizinische Notfallversorgung,

(2.6) Gewährung von Zuschüssen zur Sicherstellung des Zugangs zu Gesundheitsdienstleistungen.

(3) Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur wie

(3.1) sanitäre Einrichtungen zur Gewährung einer ökologisch verträglichen Abwasserentsorgung,

(3.2) umweltverträgliche Abfalltrennung und –entsorgung,

(3.3) Solarprojekt zur Energieversorgung.

(4) Aufbau und Pflege von Partnerschaften zwischen deutschen und ghanaischen Einrichtungen, wie

(4.1) Deutsch-Ghanaische Schulkooperationen,

(4.2) Zusammenarbeit mit den Bildungs-, Kultur- und Sportministerien.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Aufwendungen an Mitglieder in Ausübung satzungsgemäßer Aufgaben ist zulässig.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Rainbow over Ghana e.V. kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von §57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine, Verbände, Unternehmen oder Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

(2) Neue Mitglieder beantragen ihren Beitritt schriftlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

(3) Die Mitgliedschaft endet

(3.1) mit einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

Zudem endet die Mitgliedschaft,

(3.2) mit dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung oder

(3.3) mit dem Ableben des Mitglieds.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

  • 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

(1) die Mitgliederversammlung und

(2) der Vorstand.

 

  • 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zu ihr wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich (oder durch Email) unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder wenn es vom Vorstand verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.

(3) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(5.1) Beratung und Beschlussfassung über die Vereinsarbeit,

(5.2) Wahl des Vorstandes,

(5.3) Entlastung des Vorstandes,

(5.4) Wahl des oder der Kassenprüfenden

(5.5) Bestätigung von Projektleitern,

(5.6) Änderung der Satzung.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter).

(7) Bei Wahlentscheidungen wird die Art der Abstimmung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

(8) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.

(9) Für Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt und zugesandt werden. Betreffen die Satzungsänderungen den Vereinszweck (§ 2 der Satzung), ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitgliedern erforderlich.

(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und durch den Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

  • 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die sich die Aufgaben Vorsitz, Finanzen und Schriftführung aufteilen.

(2) Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

(3.1) Führung der Vereinsgeschäfte,

(3.2) Entscheidung über die Aufnahme und Beendigung von Projekten,

(3.3) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

(3.4) Ernennung von Projektleitern, die bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen,

(3.5) Entscheidungen über Finanz- und Personalfragen,

(3.5.1) Aufstellung eines Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

(3.5.2) Aufstellung eines Rechenschaftsberichts,

(3.5.3) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

(3.6) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Rücktritt, Abwahl, Ablauf der Amtszeit oder Austritt. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, so kann eine Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten eine Nachwahl (Amtszeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode) durchführen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, ein zeitgleiches, fernmündliches Gespräch ist dabei ausreichend. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

 

  • 8 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen zum Zwecke von Bildungsprojekten in Ghana oder der Unterstützung hilfsbedürftiger ghanaischer Personen oder der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Ghana dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden haben.

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, haben die letzten Vorstandsmitglieder den Verein zu liquidieren.

 

  • 9 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 05.07.2008 in München beschlossen. Sie trat in Kraft, als der Verein am 17.07.2008 in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen wurde. Die Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 19.04.2014, 25.11.2017 und 03.10.2022 geändert.